Für Fahrzeuge im Vor- und Nachlauf des KV wird keine Kfz-Steuer fällig, sofern die Fahrten innerhalb von 150 km Luftlinie von bzw. zum Terminal stattfinden.
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- 3 Nr. 9 Ausnahmen von der Besteuerung
Für Fahrzeuge im Vor- und Nachlauf des KV wird keine Kfz-Steuer fällig, sofern die Fahrten innerhalb von 150 km Luftlinie von bzw. zum Terminal stattfinden.